
Mieter von Geschäftsräumen in Deutschland haben möglicherweise aufgrund der Coronakrise Anspruch auf Mietminderung. Dies kann der Fall sein, wenn sie in ihrem Geschäft von Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus wie Sperren betroffen waren, so der Bundesgerichtshof, das höchste Organ der ordentlichen Justiz in Deutschland.
Eine mögliche Mietminderung gilt nicht für jedes Unternehmen und sollte im Einzelfall individuell abgewogen werden. In diesem Fall sollte unter anderem berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Einkommensverlust entstanden ist und in welchem Umfang ein Unternehmen staatliche Beihilfen erhalten hat. Auch Versicherungsleistungen spielen dabei eine Rolle.
Der Fall vor dem Berufungsgericht betraf eine Filiale des Bekleidungsdiscounters Kik in Ostdeutschland. Das Geschäft musste vom 19. März bis 19. April 2020 seine Türen schließen, da der Vermieter immer noch die gesamte Miete für diesen Zeitraum einziehen wollte.
Beim Abschluss eines Mietvertrags für die ersten Maßnahmen im Frühjahr 2020 konnten Unternehmer die Auswirkungen der Krise nicht vorhersehen, hieß es. Aus diesem Grund kann das Gericht Mietverträge anpassen, indem es die Miete für den Zeitraum des Umsatzverlusts reduziert, da Geschäfte oder Restaurants gesperrt werden mussten.
Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs kann bei der Ausgabe des Mietrabatt berücksichtigt werden. Das Urteil von Ende Dezember wird voraussichtlich auch Auswirkungen auf den aktuellen Lockdown haben. Bei Mietverträgen, die nach dem 15.März 2020 abgeschlossen wurden, sollte im Einzelfall geprüft werden, ob ein Anspruch auf einen Rabatt besteht.
Der Autor: Julian Schulte
Student an der Fakultät für Philologie an der Universität Berlin. Beschreibt die Ereignisse in Ihrer Stadt und im ganzen Land.