
Der Gerichtshof der Europäischen Union stellt fest, dass es unionsrechtswidrig ist, wenn Deutschland an das Bestehen einer Umsatzsteuergruppe die Bedingung knüpft, dass A nicht nur eine Mehrheitsbeteiligung am Kapital der NDG hält, sondern auch die Mehrheit ihrer Stimmrechte besitzt.
Die deutschen Finanzbehörden und die Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie mbH sind sich nicht einig, ob zwischen A und der NGD im Jahr 2005 eine (deutsche) Umsatzsteuergruppe besteht. Nach Angaben der deutschen Finanzverwaltung besteht keine finanzielle Verbindung zwischen der NGD und A. A. Sie hält zwar 51% der Anteile an der NGD, hält aber nicht die Mehrheit der Stimmrechte, so dass sie keinen entscheidenden Einfluss auf die Entscheidungsfindung der NGD ausüben kann. Das deutsche Gericht stellt in dieser Rechtssache Fragen zur Vorabentscheidung.
Der Gerichtshof der Europäischen Union stellt fest, dass es unionsrechtswidrig ist, wenn Deutschland an das Bestehen einer Umsatzsteuergruppe die Bedingung knüpft, dass A nicht nur eine Mehrheitsbeteiligung am Kapital der NDG hält, sondern auch die Mehrheit ihrer Stimmrechte besitzt. Es verstößt daher nicht gegen das Unionsrecht, Deutschland A als alleinigen Steuerpflichtigen dieser Gruppe zu bezeichnen. Dies gilt, wenn A in der Lage ist, den anderen Unternehmen, die Teil dieser Gruppe sind, seinen Willen aufzuzwingen. Diese Bezeichnung sollte auch nicht die Gefahr von Steuerausfällen mit sich bringen. Darüber hinaus widerspricht es auch dem EU-Recht, dass Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen bestimmte Unternehmen durch Kategorisierung als nicht unabhängige Unternehmen identifiziert.
Der Autor: Philipp Albrecht
Nach einem Jahr Praktikum bei der Zeit-Ausgabe beschloss er, seine Hand zu versuchen, indem er Artikel im Abschnitt ... schrieb. Er interessiert sich für Außenpolitik und internationale Konflikte.